§ 245a BauGB, Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
Paragraph 245a Baugesetzbuch

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.


(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.


(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.


(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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BauGB Novellen 2011.2013.§ 35 BauGB - Michael Krautzberger

http://www.krautzberger.info/assets/2013/04/BauGB-Novellen-2011.2013.%C2%A7-35-...
245 a Abs. 3 BauGB. (3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem. 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur. Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die. Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Re

Muster-Einführungserlass zur BauGB-Änderung 2013 - mhkbg nrw

https://www.mhkbg.nrw/Bau/_pdf_container/Muster-Einfuehrungserlass_BauGB_2013.p...
11, 124 und 242 sowie § 245a Absatz 2 am 21. Juni 2013 in Kraft getreten. Die Änderun- gen der §§ 192, 198 werden am 20. Dezember 2013 in Kraft treten. Das Gesetz sieht im Anschluss an das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwic

Mustererlass BauGB 2013 - MIL Brandenburg

http://www.mil.brandenburg.de/media_fast/4055/BauGBAEndG_2013_Mustererlass.pdf
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Hinweise 28 - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/4296006/fd46d6de4cae6179d9af2408e2a18b42/data...
Anlagen der Kinderbetreuung sind in reinen Wohngebieten (WR) nicht nur ausnahmsweise, sondern allgemein zu- lässig, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen. Nach der neuen Überleitungsvorschrift des §. 245a BauGB gilt dies auch für Beb

Deutscher Bundestag Gesetzentwurf - DIP21

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/027/1802752.pdf
08.10.2014 - nicht unzumutbar gestört wird und von dieser wohnähnlichen Nutzung auch keine unzumutbaren Beeinträch- tigungen für zulässige gewerbliche Nutzungen ausgehen. Die Sätze 2 und 3 orientieren sich am geltenden § 245a BauGB, der eine ähnliche Rüc


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BauGB §245a Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs ...

http://www.schornsteinfeger-goeller.de/gesetze/baugb/br0245.htm
§245a. Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen. (1) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die

Fassungen § 245a BauGB Baugesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/114/al1437.htm
Übersicht der als gesamter Text vorhandenen verschiedenen Fassungen von § 245a BauGB Baugesetzbuch.

Kinderbetreuungseinrichtungen in reinen Wohngebieten jetzt erlaubt ...

https://www.rehm-verlag.de/baurecht/aktuelle-beitraege-zum-baurecht/kinderbetre...
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  • Verortung im BauGB

    BauGBViertes Kapitel: Überleitungs- und Schlussvorschriften › Erster Teil: Überleitungsvorschriften › § 245a

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 245a BauGB
    § 245a Abs. 1 BauGB oder § 245a Abs. I BauGB
    § 245a Abs. 2 BauGB oder § 245a Abs. II BauGB
    § 245a Abs. 3 BauGB oder § 245a Abs. III BauGB
    § 245a Abs. 4 BauGB oder § 245a Abs. IV BauGB

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