§ 135 BauGB, Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
Paragraph 135 Baugesetzbuch

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.


(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.


(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.


(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.


(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.


(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Kostenerstattungen für Ausgleichsmaßnahmen i.S. des § 1a Abs. 3 ...

https://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen/2008/MIT042008....
01.07.2008 - kann die Gemeinde später refinanzieren (§ 135a Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 135c Satz 1 BauGB). Das „Ansparen“ von Ausgleichsflächen durch Darstellung im Flächennutzungsplan bereitet keine Schwierigkeiten. Die Durchführung sonstiger Maßnahmen au

135 c BauGB - Stadt Aschaffenburg

https://www.aschaffenburg.de/dokumente/Buerger-in-Aschaffenburg/Gewerbe-Sicherh...
Aufgrund des § 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung und des Art. 23 der Ge- meindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – i. d. F. der Bekanntmachung vom. 22.

c BauGB (Kostenerstattungssatzung) - Stadt Pforzheim

https://www.pforzheim.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/6-6_01.pdf
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB. (Kostenerstattungssatzung). (6.6). Beschlussvorlage: N 1558. Beschlussfassung im Gemeinderat: 17.06.2003. Bekanntmachung: 26.07.2003. Neu-/Erstfassung. Inkrafttreten: 27.07.2003. Verantw

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a ...

http://www.stadtbibliothek-weberbach.de/icc/stadtarchiv/med/6db/6db60a3d-c2a3-6...
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Neufassung des Baugesetzbuches vom 27.08.1997 (BGBl. 1 S. 2141) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land. Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) hat der Rat der. Stad

BauGB §§ 127, 134, 135a; BGB §§ 436, 446 Kostenerstattungsbeitrag ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/e1d8f5df-bbee-49a3-be32-75cfbca1a43c/kostener...
letzte Aktualisierung: 17. Mai 2001. BauGB §§ 127, 134, 135a; BGB §§ 436, 446. Kostenerstattungsbeitrag für Maßnahmen für den Naturschutz im Rahmen einer kaufvertraglichen Erschließungsbeitragsregelung. I. Sachverhalt. In einem im Jahre 1998 abgeschlosse


Webseiten zum Paragraphen

Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a bis 135 c BauGB (Satzung ...

http://www.geseke.de/buergerinfo/produkte/pr19.php
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB. Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen 1 Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 1.1 Anpflanzun

Stundung des Erschließungsbeitrags für landwirtschaftliche ...

https://www.erschliessungsbeitragsrecht.de/archiv/stundung-des-erschliessungsbe...
Gemäß § 135 Abs. 4 BauGB ist der Erschließungsbeitrag für ein landwirtschaftlich oder als Wald genutztes Grundstück so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss

Satzung über Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 ac BauGB

http://www.sankt-goar-oberwesel.de/rechtsgrundlagen/1/28872/satzung-%C3%BCber-k...
Mittelrhein-Nachrichten. Mittelrhein-Nachrichten. Link verschicken Drucken. Satzungen. Satzung über Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB Perscheid. Download. Datei. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – 135c Baugeset

Ausgleichsbeitrag Ökologie §§ 135 a – c BauGB - Stadt Schramberg

https://www.schramberg.de/de/Unsere-Stadt/Rathaus/Was-erledige-ich-wo/Dienstlei...
Ausgleichsbeitrag Ökologie §§ 135 a - c BauGB. Einzelfragen zum Kostenerstattungsbetrag gem. §§ 135 a - c BauGB können Sie gerne in einem persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin klären. In der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gem

Ausgleichsbeitrag Ökologie §§ 135a-c BauGB - Gemeinde March

http://www.march.de/de/B%C3%BCrgerservice/Dienstleistungen/Dienstleistung?view=...
Einzelfragen zum Kostenerstattungsbetrag gem. §§ 135 a - c BauGB können Sie gerne in einem persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter klären. In der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gem. §§ 135 a – c BauGB der Gemeinde March können Si


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Sechster Teil: Erschließung › Zweiter Abschnitt: Erschließungsbeitrag › § 135

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 135 BauGB
    § 135 Abs. 1 BauGB oder § 135 Abs. I BauGB
    § 135 Abs. 2 BauGB oder § 135 Abs. II BauGB
    § 135 Abs. 3 BauGB oder § 135 Abs. III BauGB
    § 135 Abs. 4 BauGB oder § 135 Abs. IV BauGB
    § 135 Abs. 5 BauGB oder § 135 Abs. V BauGB
    § 135 Abs. 6 BauGB oder § 135 Abs. VI BauGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Baugesetzbuch.net