(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.
(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.
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https://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen/2008/MIT042008....
01.07.2008 - kann die Gemeinde später refinanzieren (§ 135a Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 135c Satz 1 BauGB). Das „Ansparen“ von Ausgleichsflächen durch Darstellung im Flächennutzungsplan bereitet keine Schwierigkeiten. Die Durchführung sonstiger Maßnahmen au
https://www.moerfelden-walldorf.de/media/amt10/stadtrecht/Erhebung%20von%20Kost...
23.12.1999 - 6.6. 3. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mörfelden-Walldorf hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 1999 diese Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungbeträgen
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/e1d8f5df-bbee-49a3-be32-75cfbca1a43c/kostener...
letzte Aktualisierung: 17. Mai 2001. BauGB §§ 127, 134, 135a; BGB §§ 436, 446. Kostenerstattungsbeitrag für Maßnahmen für den Naturschutz im Rahmen einer kaufvertraglichen Erschließungsbeitragsregelung. I. Sachverhalt. In einem im Jahre 1998 abgeschlosse
https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Publikationen/...
1a Absatz 3, 13a, 135a, 200a BauGB). • der Biotopverbund (§ 21 BNatSchG und § 22 NatSchG). • die Schutzgebietsregelungen, beispielsweise Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete (§§ 20 – 29 BNatSchG i.V.m.. §§ 23 – 32 NatSchG). • der gesetzliche Biotop
https://www.aschaffenburg.de/dokumente/Buerger-in-Aschaffenburg/Gewerbe-Sicherh...
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB. Vom 16.08.2005. (amtlich bekannt gemacht am 09.09.2005), geändert durch Änderungssatzung vom 10.01.2006. (amtlich bekannt gemacht am 20.01.2006) geändert durch Änderungssatzu
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_135a/
20.10.2015 - ... Teil: Maßnahmen für den Naturschutz. § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung · § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung · § 135c Satzungsrecht. Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurec
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-57696?hl=...
9 Abs. 1a BauGB. § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB. § 1 Abs. 7 BauGB. Orientierungsatz: Anfechtungsklage; Kostenerstattung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen; Zuordnungsfestsetzung; Gebot der Planbestimmtheit; Umlagefähigk
https://www.erschliessungsbeitragsrecht.de/archiv/zuordnung-von-kosten-einer-gr...
16.10.2013 - Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die vom Verwaltungsgericht für eine Anwendbarkeit der §§ 127 ff. BauGB und gegen einen Erstattungsanspruch nach § 135a BauGB getroffene „Alles-oder-nichts-Entscheidung“ verletze den ver
https://www.schramberg.de/de/Unsere-Stadt/Rathaus/Was-erledige-ich-wo/Dienstlei...
Ausgleichsbeitrag Ökologie §§ 135 a - c BauGB. Einzelfragen zum Kostenerstattungsbetrag gem. §§ 135 a - c BauGB können Sie gerne in einem persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin klären. In der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gem
https://www.karben.de/satzungen/details-900000029-24930.html?titel=Satzung+zur+...
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a-c BauGB. Rechtsgültig: ab 31.05.1998. Downloads: Beschluss · Beschluss. Anlagen: Anlage zu Kostenerstattung · Anlage zu Kostenerstattung ...