§ 135a BauGB, Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
Paragraph 135a Baugesetzbuch

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.


(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.


(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.


(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Kostenerstattungen für Ausgleichsmaßnahmen i.S. des § 1a Abs. 3 ...

https://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen/2008/MIT042008....
01.07.2008 - kann die Gemeinde später refinanzieren (§ 135a Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 135c Satz 1 BauGB). Das „Ansparen“ von Ausgleichsflächen durch Darstellung im Flächennutzungsplan bereitet keine Schwierigkeiten. Die Durchführung sonstiger Maßnahmen au

Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a-c BauGB ...

https://www.moerfelden-walldorf.de/media/amt10/stadtrecht/Erhebung%20von%20Kost...
23.12.1999 - 6.6. 3. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mörfelden-Walldorf hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 1999 diese Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungbeträgen

BauGB §§ 127, 134, 135a; BGB §§ 436, 446 Kostenerstattungsbeitrag ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/e1d8f5df-bbee-49a3-be32-75cfbca1a43c/kostener...
letzte Aktualisierung: 17. Mai 2001. BauGB §§ 127, 134, 135a; BGB §§ 436, 446. Kostenerstattungsbeitrag für Maßnahmen für den Naturschutz im Rahmen einer kaufvertraglichen Erschließungsbeitragsregelung. I. Sachverhalt. In einem im Jahre 1998 abgeschlosse

Natur- und Artenschutz in der Bauleitplanung

https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Publikationen/...
1a Absatz 3, 13a, 135a, 200a BauGB). • der Biotopverbund (§ 21 BNatSchG und § 22 NatSchG). • die Schutzgebietsregelungen, beispielsweise Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete (§§ 20 – 29 BNatSchG i.V.m.. §§ 23 – 32 NatSchG). • der gesetzliche Biotop

135 c BauGB - Stadt Aschaffenburg

https://www.aschaffenburg.de/dokumente/Buerger-in-Aschaffenburg/Gewerbe-Sicherh...
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB. Vom 16.08.2005. (amtlich bekannt gemacht am 09.09.2005), geändert durch Änderungssatzung vom 10.01.2006. (amtlich bekannt gemacht am 20.01.2006) geändert durch Änderungssatzu


Webseiten zum Paragraphen

BauGB § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/146247_135a/
20.10.2015 - ... Teil: Maßnahmen für den Naturschutz. § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung · § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung · § 135c Satzungsrecht. Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurec

VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 03.09.2013 – 4 K 12.465 ...

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-57696?hl=...
9 Abs. 1a BauGB. § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB. § 1 Abs. 7 BauGB. Orientierungsatz: Anfechtungsklage; Kostenerstattung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen; Zuordnungsfestsetzung; Gebot der Planbestimmtheit; Umlagefähigk

Zuordnung von Kosten einer Grünanlage Erschließungsbeitrag oder ...

https://www.erschliessungsbeitragsrecht.de/archiv/zuordnung-von-kosten-einer-gr...
16.10.2013 - Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die vom Verwaltungsgericht für eine Anwendbarkeit der §§ 127 ff. BauGB und gegen einen Erstattungsanspruch nach § 135a BauGB getroffene „Alles-oder-nichts-Entscheidung“ verletze den ver

Ausgleichsbeitrag Ökologie §§ 135 a – c BauGB - Stadt Schramberg

https://www.schramberg.de/de/Unsere-Stadt/Rathaus/Was-erledige-ich-wo/Dienstlei...
Ausgleichsbeitrag Ökologie §§ 135 a - c BauGB. Einzelfragen zum Kostenerstattungsbetrag gem. §§ 135 a - c BauGB können Sie gerne in einem persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin klären. In der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gem

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a-c ...

https://www.karben.de/satzungen/details-900000029-24930.html?titel=Satzung+zur+...
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a-c BauGB. Rechtsgültig: ab 31.05.1998. Downloads: Beschluss · Beschluss. Anlagen: Anlage zu Kostenerstattung · Anlage zu Kostenerstattung ...


  • Verortung im BauGB

    BauGBErstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht › Siebter Teil: Maßnahmen für den Naturschutz › § 135a

  • Zitatangaben (BauGB)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1960, 341
    Ausfertigung: 1960-06-23
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BauGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 135a BauGB
    § 135a Abs. 1 BauGB oder § 135a Abs. I BauGB
    § 135a Abs. 2 BauGB oder § 135a Abs. II BauGB
    § 135a Abs. 3 BauGB oder § 135a Abs. III BauGB
    § 135a Abs. 4 BauGB oder § 135a Abs. IV BauGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Baugesetzbuch.net